Deregulierung, aber richtig

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)

· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. III Nr. 32/2019 · in Kraft seit 2019-03-01

39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Modernes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Vereinigten Koenigreich vermeidet Doppelbesteuerung und Steuerverkuerzung. Es entlastet grenzueberschreitende Sachverhalte und ist beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN ↗ RIS

Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit. 21.03.2019 20010606 NOR40213625

KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz