Vereinbarung zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien – Änderung und Verlängerung
· Vertrag – UNO · BGBl. III Nr. 97/2003 · in Kraft seit 2003-06-01
18 Kundmachungswesen; 29/10 Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung veröffentlichte die Verlängerung der Vereinbarung über österreichisches Gefängnispersonal beim ICTY, gültig ab 1. Juni 2003. Mit der Auflösung des ICTY Ende 2017 ist auch diese Vereinbarung gegenstandslos geworden. Die Verordnung kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien StF: BGBl. III Nr. 97/2003 Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2003 in Kraft getreten. Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2003, wird verordnet: BGBl. Nr. 660/1996 21.10.2019 20010605 NOR40213623
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 143/2002) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. 21.10.2019 20010605 NOR40213655
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz