Vereinbarung zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien – Änderung und Verlängerung
· Vertrag – UNO · BGBl. III Nr. 143/2002 · in Kraft seit 2002-06-01
18 Kundmachungswesen; 29/10 Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung veröffentlichte die Verlängerung der Vereinbarung über österreichisches Gefängnispersonal beim ICTY, gültig ab 1. Juni 2002. Der ICTY wurde Ende 2017 aufgelöst; die Vereinbarung ist damit hinfällig. Die Verordnung hat keine Rechtswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien StF: BGBl. III Nr. 143/2002 Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001, wird verordnet: BGBl. Nr. 660/1996 21.10.2019 20010604 NOR40213621
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 142/2001) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. 21.10.2019 20010604 NOR40213622
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz