Deregulierung, aber richtig

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Vereinbarung zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien – Änderung und Verlängerung

· Vertrag – UNO · BGBl. III Nr. 142/2001 · in Kraft seit 2001-06-01

18 Kundmachungswesen; 29/10 Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung veröffentlichte die Verlängerung der Vereinbarung über österreichisches Gefängnispersonal beim ICTY, gültig ab 1. Juni 2001. Der ICTY hat seine Tätigkeit Ende 2017 eingestellt; das Tribunal existiert nicht mehr. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien StF: BGBl. III Nr. 142/2001 Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2001 in Kraft getreten. Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001, wird verordnet: BGBl. Nr. 660/1996 21.10.2019 20010603 NOR40213619

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 101/2000) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. 21.10.2019 20010603 NOR40213620

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz