Deregulierung, aber richtig

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Vereinbarung zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien – Änderung und Verlängerung

· Vertrag – UNO · BGBl. III Nr. 101/2000 · in Kraft seit 2000-06-01

18 Kundmachungswesen; 29/10 Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung veröffentlichte die Verlängerung der Vereinbarung über österreichisches Gefängnispersonal beim ICTY, gültig ab 1. Juni 2000. Der ICTY wurde Ende 2017 aufgelöst, die Vereinbarungen haben seither keine Wirkung mehr. Die Verordnung ist vollständig gegenstandslos und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien StF: BGBl. III Nr. 101/2000 Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2000 in Kraft. Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet: BGBl. Nr. 660/1996 21.10.2019 20010602 NOR40213617

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998 idF BGBl. III Nr. 108/1999) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. 21.10.2019 20010602 NOR40213618

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz