Deregulierung, aber richtig

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Vereinbarung zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien – Änderung und Verlängerung

· Vertrag – UNO · BGBl. III Nr. 108/1999 · in Kraft seit 1999-05-31

18 Kundmachungswesen; 29/10 Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung veröffentlichte eine Vereinbarung über die leihweise Beistellung österreichischen Gefängnispersonals an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY). Der ICTY hat seine Arbeit Ende 2017 abgeschlossen und wurde aufgelöst; das geliehene Personal ist längst zurückgekehrt. Die Vereinbarung und die darauf bezogene Verordnung sind vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien StF: BGBl. III Nr. 108/1999 Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. VIII mit 31. Mai 1999 in Kraft. Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet: BGBl. Nr. 660/1996 21.10.2019 20010601 NOR40213615

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. 21.10.2019 20010601 NOR40213616

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz