Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
· V · BGBl. II Nr. 72/2019 · in Kraft seit 2019-03-15
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur die interne Geschaeftsordnung einer staatlichen Kommission, die Schulleitungen auswaehlt: Ladung, Beschlussfaehigkeit, Abstimmung, Protokoll. Sie legt Buergern keine Pflichten auf und schraenkt keine Freiheit ein, sondern ordnet ein bestehendes staatliches Auswahlverfahren. Solche reinen Verfahrensregeln fuer ein ohnehin bestehendes Gremium sind unbedenklich.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Einberufung der Sitzungen § 1. (1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 207f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung so rechtzeitig schriftlich einzuberufen, dass zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen. (2) Die fachlich geeignete Vertretung gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 ist von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der in der Bildungsdirektion verwendeten Bediensteten zu bestellen. (3) Die von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 entsandte fachlich geeignete Vertretung und die oder der von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß § 207f Abs. 2 Z
§ 2 — Beschlussfähigkeit ↗ RIS
Beschlussfähigkeit § 2. (1) Die Fassung von Beschlüssen kommt ausschließlich den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zu. (2) Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. (3) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission sind die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat die oder der Vorsitzende binnen vier Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. (4) Die Beschlussfähigkeit gemäß § 207f Abs. 8 erster Satz BDG 1979 oder § 26a Abs. 7 erster Satz LDG 1984 ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen. (5) Weiters hat sich die oder der Vorsitzende zu versichern, dass kein stimmberechtigtes Mitglied hinsichtlich einer Bewerberi
§ 4 — Abstimmung ↗ RIS
Abstimmung § 4. (1) Das Recht, einen Antrag zu stellen, kommt den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zu. (2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen. (3) Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefassten Anträgen zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt die oder der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist. (4) Die Abstimmung ist durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig. (5) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden. (6) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis jeweils festzustellen. 15.03.2019 20010599 NOR40213572
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz