Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B., H.B. und A. und H.B.

· K · BGBl. II Nr. 65/2019 · in Kraft seit 2019-03-06

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht, welche evangelischen Kirchengemeinden und Einrichtungen Rechtspersönlichkeit besitzen. Solche Verzeichnisse werden bei Änderungen in der Kirchenorganisation durch neue Kundmachungen aktualisiert; die Version von 2019 ist daher wahrscheinlich durch eine aktuellere ersetzt worden. Der bereitgestellte Gesetzestext ist zu fragmentarisch für eine sichere Beurteilung, eine fortlaufende aktive Regelungswirkung ist jedoch nicht erkennbar.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B., H.B. und A. und H.B. StF: BGBl. II Nr. 65/2019 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht: 06.03.2019 20010596 NOR40213443

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz