Deregulierung, aber richtig

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Personengruppenverordnung 2018

PersGV 2018 · V · BGBl. II Nr. 63/2019 · in Kraft seit 2019-03-05

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmt, welche Personengruppen (z.B. bestimmte Auslandsösterreicher) ihre Reifezeugnisse für das Universitätszulassungsverfahren wie österreichische Zeugnisse verwenden dürfen. Sie erweitert damit den Hochschulzugang für betroffene Gruppen, anstatt ihn einzuschränken. Das ist eine freiheitsfördernde Klarstellungsregel auf Basis des § 52d Hochschulgesetz und § 65 UG 2002.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Personengruppen ↗ RIS

Personengruppen § 1. Für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife im Rahmen des Zulassungsverfahrens gelten Reifezeugnisse folgender Personen als in Österreich ausgestellt: 05.03.2019 20010594 NOR40213436

§ 2 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Anträge auf Zulassung zu einem Studium anzuwenden, die für das Wintersemester 2019/2020 und die Folgesemester gestellt werden; gleichzeitig tritt die Personengruppenverordnung 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, außer Kraft. 05.03.2019 20010594 NOR40213437

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz