Personengruppenverordnung 2018
PersGV 2018 · V · BGBl. II Nr. 63/2019 · in Kraft seit 2019-03-05
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmt, welche Personengruppen (z.B. bestimmte Auslandsösterreicher) ihre Reifezeugnisse für das Universitätszulassungsverfahren wie österreichische Zeugnisse verwenden dürfen. Sie erweitert damit den Hochschulzugang für betroffene Gruppen, anstatt ihn einzuschränken. Das ist eine freiheitsfördernde Klarstellungsregel auf Basis des § 52d Hochschulgesetz und § 65 UG 2002.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Personengruppen ↗ RIS
Personengruppen § 1. Für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife im Rahmen des Zulassungsverfahrens gelten Reifezeugnisse folgender Personen als in Österreich ausgestellt: 05.03.2019 20010594 NOR40213436
§ 2 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Anträge auf Zulassung zu einem Studium anzuwenden, die für das Wintersemester 2019/2020 und die Folgesemester gestellt werden; gleichzeitig tritt die Personengruppenverordnung 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, außer Kraft. 05.03.2019 20010594 NOR40213437
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