Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker und Zahntechnikerinnen

· V · BGBl. II Nr. 62/2019 · in Kraft seit 2019-02-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt die Lehrlingsentschaedigung fuer Zahntechniker staatlich fest, da kein Kollektivvertrag existiert; als Lueckenschluss zum Schutz von Auszubildenden grundsaetzlich vertretbar. Die festgelegten Betraege aus dem Jahr 2019 (u.a. 8,40 Euro Stundensatz fuer Ueberstunden) entsprechen nicht mehr dem heutigen Lohnniveau. Die Branche sollte zu einem Kollektivvertrag gefuehrt werden; solange das aussteht, sind die Betraege anzupassen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker und Zahntechnikerinnen festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 62/2019 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. Februar 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt: 04.03.2019 20010593 NOR40213416

§ 2 — Höhe der Lehrlingsentschädigung ↗ RIS

Höhe der Lehrlingsentschädigung § 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt: 04.03.2019 20010593 NOR40213411

§ 5 — Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG ↗ RIS

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG § 5. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 8,40 heranzuziehen. 04.03.2019 20010593 NOR40213414

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz