Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen

· V · BGBl. II Nr. 61/2019 · in Kraft seit 2019-02-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung setzt staatliche Lehrlingsentschaedigungen fest, weil fuer Zahntechnische Fachassistentinnen kein Kollektivvertrag besteht; das ist als Mindestschutz grundsaetzlich legitim. Die festgesetzten Betraege stammen aus dem Jahr 2019 und sind durch die Inflation erheblich ueberholt, was die Verordnung faktisch wirkungslos macht. Die Branche sollte zur kollektivvertraglichen Loesung bewogen werden, und die Betraege sind unverzueglich zu aktualisieren.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 61/2019 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. Februar 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt: 04.03.2019 20010592 NOR40213409

§ 2 — Höhe der Lehrlingsentschädigung ↗ RIS

Höhe der Lehrlingsentschädigung § 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt: 04.03.2019 20010592 NOR40213404

§ 5 — Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG ↗ RIS

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG § 5. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 8,40 heranzuziehen. 04.03.2019 20010592 NOR40213407

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz