Kerndaten-Verordnung
Kerndaten-VO · V · BGBl. II Nr. 57/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026 · in Kraft seit 2019-03-01
97 Öffentliches Auftragswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das EU-Vergaberecht schreibt vor, dass öffentliche Auftraggeber Ausschreibungen und Vergabebekanntmachungen veröffentlichen und damit transparenten Wettbewerb ermöglichen müssen. Diese Verordnung legt das technische Format (XML) und die Veröffentlichungsplattform (data.gv.at) fest, was Unternehmen einen einfachen, maschinell auswertbaren Zugang zu Ausschreibungsdaten ermöglicht. Die Standardisierung fördert Wettbewerb, weil auch kleinere Bieter Ausschreibungen automatisiert finden können. Ein über das EU-Mindestmaß hinausgehender österreichischer Zusatz ist im vorliegenden Text nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kerndaten-VO 97 Öffentliches Auftragswesen Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Standardisierung des Kerndatenformates und die Befüllung der Metadatenfelder festgelegt werden (Kerndaten-Verordnung – Kerndaten-VO) [CELEX-Nrn.: 32014L0023, 32014L0024, 32014L0025] StF: BGBl. II Nr. 57/2019 BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.) [CELEX-Nr.: 32019L0633, 32019L1161, 32022L2041, 32022L2381, 32023L0970, 32023L1791, 32024L1760] Auf Grund der §§ 54 Abs. 1 und 223 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, sowie des § 30 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet: Vergaberechtsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 8/2026) 27.02.2026 20010591 NOR40213362
§ 2 — Anforderungen an und Bereitstellung von Metadaten ↗ RIS
Anforderungen an und Bereitstellung von Metadaten § 2. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das technische Schema für die Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at zu veröffentlichen. Der Auftraggeber hat die Metadaten gemäß diesem technischen Schema auf https://www.data.gv.at bereitzustellen. (2) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Kategorie“ mit dem Wert „Verwaltung und Politik“ zu befüllen. (3) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Schlagworte“ mit dem Wert „Ausschreibung“ zu befüllen. (4) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Datensatz, Dienst oder Dokument Link“ mit dem Link auf die Kerndatenquelle (URL) zu befüllen. (5) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Veröffentlichende Stelle – E-Mailkontakt“ mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu befüllen. (6) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für die Zwecke der Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at ein Formular am Unternehmensserviceportal bereitzustellen. 27.02.2026 20010591 NOR40213358
§ 3 — Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndatenquellen ↗ RIS
Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndatenquellen § 3. (1) Der Auftraggeber hat eine Kerndatenquelle in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. (2) Die Kerndatenquelle ist in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndatenquellen-XML-Schemas zu erstellen. (3) Jeder Eintrag in einer Kerndatenquelle hat zumindest einen eindeutigen Identifikator, einen Link zum Kerndatensatz (URL) sowie Datum und Uhrzeit der letzten Änderung der referenzierten Kerndaten zu beinhalten. Eine Wiederverwendung eines Identifikators innerhalb einer Kerndatenquelle für weitere Kerndaten ist nicht zulässig. (4) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndatenquellen auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen. 27.02.2026 20010591 NOR40213359
§ 4 — Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndaten ↗ RIS
Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndaten § 4. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndaten gemäß Anhang VIII BVergG 2018 und Anhang VII BVergGKonz 2018 auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen. (2) Der Auftraggeber hat die Kerndaten gemäß den technischen Formatvorgaben nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Kerndaten sind in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndaten-XML-Schemas zu erstellen. (3) Es ist ein Kerndatensatz pro Bekanntmachung oder Bekanntgabe zur Verfügung zu stellen. (4) Ein Kerndatensatz darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden. 27.02.2026 20010591 NOR40213360
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