61. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 47/2019 · in Kraft seit 2019-02-16
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte den dritten Nachtrag zur neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches (Nachtrag 9.3) in Kraft. Dieser einmalige Regelungsakt ist durch nachfolgende Arzneibuch-Nachträge vollständig überholt. Die Verordnung hat keine eigenständige operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.3, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 18.02.2019 20010582 NOR40213222
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.2, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.3 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 18.02.2019 20010582 NOR40213223
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