Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden
· V · BGBl. II Nr. 43/2019 · in Kraft seit 2019-04-01
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung überträgt das verfassungsrechtlich beim Bundesminister für Landesverteidigung liegende Ernennungsrecht für Bundesbeamte auf die Leiter nachgeordneter Dienstbehörden. Ohne diese Delegation müsste jede Beamtenernennung auf Ministerebene erfolgen. Die Delegation ist durch Art. 66 Abs. 1 B-VG ausdrücklich vorgesehen und betrieblich notwendig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Den Leitern von nachgeordneten Dienstbehörden wird das Recht übertragen, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen: 15.02.2019 20010579 NOR40213210
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, BGBl. II Nr. 576/2003, außer Kraft. 15.02.2019 20010579 NOR40213212
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