Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll (Kosovo)

· Vertrag – Kosovo · BGBl. III Nr. 2/2019 · in Kraft seit 2018-12-28

39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Kosovo beseitigt die Doppelbesteuerung und wirkt freiheits- und wirtschaftsfreundlich; klassischer außenpolitischer Zweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN ↗ RIS

Artikel 1 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. 08.02.2019 20010574 NOR40213065

Art. 2 — UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN ↗ RIS

Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit. 08.02.2019 20010574 NOR40213066

KI-Analyse · 2026-07-20 · 30 §§ im Datensatz