Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
· V · BGBl. II Nr. 36/2019 · in Kraft seit 2019-02-05
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung listet konkrete Wirkstoffe auf, die in Arzneimitteln nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, weil sie nachweislich gefährlich und ohne vertretbaren therapeutischen Nutzen-Risiko-Ausgleich sind. Das ist ein klarer Fall des Schutzes von Patienten vor schwerwiegendem gesundheitlichem Schaden durch Dritte und entspricht dem Kern legitimer Staatstätigkeit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um 31.01.2025 20010572 NOR40268080
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Arzneimittel, die Hexachlorophen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 07.02.2019 20010572 NOR40213038
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Arzneimittel, die Phenacetin enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 07.02.2019 20010572 NOR40213041
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz