Deregulierung, aber richtig

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Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

· V · BGBl. II Nr. 36/2019 · in Kraft seit 2019-02-05

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung listet konkrete Wirkstoffe auf, die in Arzneimitteln nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, weil sie nachweislich gefährlich und ohne vertretbaren therapeutischen Nutzen-Risiko-Ausgleich sind. Das ist ein klarer Fall des Schutzes von Patienten vor schwerwiegendem gesundheitlichem Schaden durch Dritte und entspricht dem Kern legitimer Staatstätigkeit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um 31.01.2025 20010572 NOR40268080

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Arzneimittel, die Hexachlorophen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 07.02.2019 20010572 NOR40213038

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Arzneimittel, die Phenacetin enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 07.02.2019 20010572 NOR40213041

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz