Wasserstraßen-Verkehrsordnung
WVO · V · BGBl. II Nr. 31/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023 · in Kraft seit 2023-06-30
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ist im Wesentlichen eine Straßenverkehrsordnung für die Wasserstraße: Vorfahrts- und Ausweichregeln, Lichter, Schallzeichen, Schleusenbetrieb und Hilfeleistungspflichten sorgen dafür, dass sich Schiffe auf gemeinsam genutzten Gewässern nicht gefährden. Solche abgestimmten Verkehrsregeln schützen Dritte vor Unfällen und sind eine Aufgabe, die der Markt nicht selbst liefern kann. Die wenigen Genehmigungspflichten für Sondertransporte und Veranstaltungen sind für die Sicherheit auf enger, geteilter Infrastruktur angemessen. Deshalb beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
94/01 Schiffsverkehr Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) StF: BGBl. II Nr. 31/2019 BGBl. II Nr. 204/2023 Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 7 und 10, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3, 38 Abs. 4, 5, 7 und 10 sowie 40 Abs. 1 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2018, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen beziehungsweise den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung sowie für Nachhaltigkeit und Tourismus, verordnet: 1. Die Paragrafengliederung dieser Rechtsvorschrift erfolgte in Dezimalstellen. Diese Art der Gliederung ist in der Abfrage nicht vorgesehen. Deswegen muss bei der Abfrage der Dezimalpunkt unberücksichtigt bleiben (z.B. § 1.01 wird zu § 101). 2. Die Anhänge 1 bis 15 wurden als Anlagen 12 bis 26 dokumentiert. Inh Sonnenaufgang, Sonnenuntergang, Nachtbezeichnung, Signalisierungspflich
§ 104 ↗ RIS
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht 06.02.2019 20010569 NOR40212721
§ 116 ↗ RIS
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung 06.02.2019 20010569 NOR40212733
KI-Analyse · 2026-07-20 · 238 §§ im Datensatz