Deregulierung, aber richtig

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Post-Erhebungs-Verordnung

PEV 2019 · V · BGBl. II Nr. 27/2019 · in Kraft seit 2019-04-01

91/02 Post · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung zwingt größere Postdienstanbieter zu detaillierten vierteljährlichen Meldungen über Sendungsmengen, Umsätze, Beschäftigte und sogar die Namen ihrer fünf größten Subunternehmer. Eine schlanke Marktbeobachtung kann sinnvoll sein, doch der Umfang - quartalsweise Vollerhebung mit Offenlegung der Subunternehmer - ist eine erhebliche, weitgehend bürokratische Last für die Unternehmen. Meldefrequenz und Detailtiefe sollten deutlich reduziert werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 6 — Erhebungsbereich: Informationen über Paketzustelldienste ↗ RIS

Anlage 6 Erhebungsbereich: Informationen über Paketzustelldienste Erhebungsmerkmal Anzugebende Einheit Betrachtungszeitraum Anmerkungen / Detaillierungen Anzahl der Unterauftragnehmer Anzahl Jahr Unterschieden nach Abholung, Sortieren, Transport, Zustellung Angaben über die Merkmale der Paketzustelldienste, die von den fünf größten Unterauftragnehmern der Paketzustelldienstanbieter erbracht werden Unterauftragnehmer Jahr Name und Tätigkeitsfeld unterschieden in Abholung, Sortieren, Transport, Zustellung Namen aller Unterauftragnehmer von Paketzustelldienstanbietern Unterauftragnehmer Jahr Öffentlich zugängliche, am 1. Januar jedes Kalenderjahres für Paketzustelldienste geltende Preislisten 1. Januar 01.02.2019 20010565 NOR40212672

§ 3 — Erhebungsmerkmale ↗ RIS

Erhebungsmerkmale § 3. Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen. 01.02.2019 20010565 NOR40212661

§ 4 — Durchführung der Erhebungen ↗ RIS

Durchführung der Erhebungen § 4. Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen. 01.02.2019 20010565 NOR40212662

§ 5 — Auskunftspflicht ↗ RIS

Auskunftspflicht § 5. (1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber bzw. die Inhaberin oder der verantwortliche Leiter bzw. die verantwortliche Leiterin einer Einheit gemäß § 2. (2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in der von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form (E-Mail oder Datenträger) zu übermitteln. (3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln. 01.02.2019 20010565 NOR40212663

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz