Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung
TabSMV · V · BGBl. II Nr. 28/2019 · in Kraft seit 2019-01-31
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Tabakprodukte-Richtlinie (2014/40/EU) schreibt vor, dass Zigarettenpackungen mit fälschungssicheren Sicherheitsmerkmalen ausgestattet werden müssen, um den illegalen Schwarzmarkt zu bekämpfen. Diese Verordnung setzt das technisch um – durch Kombination von Authentifizierungselementen, unabhängigen Drittanbietern und Überprüfungspflichten. Kein erkennbares Gold-Plating über den EU-Mindeststandard hinaus. Die Regelung dient der Betrugsbekämpfung und ist verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung legt die technischen Standards für das auf Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, angebrachte fälschungssichere Sicherheitsmerkmal fest und gilt für 01.02.2019 20010564 NOR40212649
§ 3 — Sicherheitsmerkmal ↗ RIS
Sicherheitsmerkmal § 3. (1) Für das nach § 7a TNRSG auf allen Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwendende Sicherheitsmerkmal ist nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in der Anlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden: (2) Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Abs. 1 ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt. 01.02.2019 20010564 NOR40212651
§ 4 — Anbringung der Sicherheitsmerkmale an den Packungen ↗ RIS
Anbringung der Sicherheitsmerkmale an den Packungen § 4. (1) Die Sicherheitsmerkmale an Packungen von Tabakerzeugnissen sind mit Hilfe einer der folgenden Methoden anzubringen: (2) Die Sicherheitsmerkmale werden an Packungen von Tabakerzeugnissen so angebracht, dass sie (3) Das Sicherheitsmerkmal muss auf der kleinsten Einzelverpackung angebracht sein. 01.02.2019 20010564 NOR40212652
§ 6 — Überprüfung der Echtheit von Tabakerzeugnissen ↗ RIS
Überprüfung der Echtheit von Tabakerzeugnissen § 6. Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den Zollbehörden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf schriftliche Aufforderung unentgeltlich Muster ihrer derzeit auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen in Packungen bereitgestellt werden und das angebrachte Sicherheitsmerkmal aufweisen. Die zuständigen Behörden haben die Muster der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen hin zur Verfügung stellen. 01.02.2019 20010564 NOR40212654
§ 7 — Unabhängigkeit der Anbieter von Authentifizierungselementen ↗ RIS
Unabhängigkeit der Anbieter von Authentifizierungselementen § 7. (1) Für die Zwecke des § 3 Abs. 2 gelten Anbieter von Authentifizierungselementen sowie gegebenenfalls ihre Unterauftragnehmer als unabhängig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: (2) Nehmen Anbieter von Authentifizierungselementen Unterauftragnehmer in Anspruch, so bleiben sie dafür verantwortlich, dass diese Unterauftragnehmer die Unabhängigkeitskriterien gemäß Abs. 1 erfüllen. (3) Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen haben der Europäischen Kommission auf deren Verlangen hin, unabhängig davon jedenfalls dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, jährlich bis längstens 1. Juni mitzuteilen, welche Authentifizierungselemente von unabhängigen Anbietern stammen. Dafür ist eine Erklärung über die Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 1 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen, welche folgende Unterlagen zu beinhalten hat: (4) Auf Verlangen sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Bewertung der Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 1 erforderlich sind
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