Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
· V · BGBl. II Nr. 23/2019 · in Kraft seit 2019-02-01
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt das verpflichtende EU-Handelsklassenschema für Schlachtkörper um und sorgt für vergleichbare, überprüfbare Qualitätsangaben - das ist der berechtigte Kern. Über die EU-Vorgaben hinaus zwingt sie größere Schlachtbetriebe aber, ab bestimmten Schlachtzahlen den AMA-Klassifizierungsdienst einzuschalten, statt die Einstufung durch eigene qualifizierte Einstufer zuzulassen. Diese nationale Zwangseinschaltung sollte gestrichen werden; der EU-getragene Kern bleibt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung (2) Das Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Rindern gilt für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern. Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fünf mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich geschlachtet werden, gilt diese Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Einstufung dieser Rinderschlachtkörper vornehmen oder eine solche durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen. (3) Hinsichtlich der Schlachtkörper von Schweinen gilt: 31.01.2019 20010561 NOR40212447
§ 5 — Einstufung ↗ RIS
Einstufung § 5. (1) Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Handelsklasse „S“ zu bezeichnen. Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Handelsklasse „Z“ einzustufen. (2) Der Muskelfleischanteil (MFA) wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Abs. 3 und des Fleischmaßes b gemäß Abs. 4 in nachstehende Formel: MFA = 48,7719 – 0,48330 x a + 0,23127 x b. (3) Das Speckmaß a ist – wie im Anhang dargestellt – die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius. (4) Das Fleischmaß b ist – wie im Anhang dargestellt – die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus gluta
§ 8 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Klassifizierungsdienste Klassifizierungsdienst bei Rinderschlachtbetrieben § 8. (1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 mindestens acht Monate alten Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß § 2 sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 3 Abs. 1, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer (qualifizierter Einstufer) gemäß § 6 Abs. 1 VNG zu erfolgen. (2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen. (3) Die Regelung gemäß Abs. 2 gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst einstufen lassen. Erfasst sind hierbei a
§ 9 — Klassifizierungsdienst bei Schweineschlachtbetrieben ↗ RIS
Klassifizierungsdienst bei Schweineschlachtbetrieben § 9. (1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 7 Abs. 1, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer (qualifizierter Einstufer) gemäß § 6 Abs. 1 VNG zu erfolgen. (2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter 25 Schweinen pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen. (3) Die Regelung gemäß Abs. 2 gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Klassifizierung einen Klassifizierungsdienst h
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz