Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
· V · BGBl. II Nr. 22/2019 · in Kraft seit 2019-01-01
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wer in Österreich als ausländischer Steuerpflichtiger zu viel Steuer bezahlt hat, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung — dafür sollte kein zusätzliches Voranmelde-Verfahren nötig sein. Diese Verordnung verlangt einen zweistufigen Prozess: zuerst eine 'Vorausmeldung' per Web-Formular, dann erst den eigentlichen Rückzahlungsantrag mit einer gesonderten Transaktionsnummer. Dieser Zwischenschritt ist reine Bürokratie ohne erkennbaren Mehrwert gegenüber einem einzigen vollständigen Antrag. Die Vorausmeldepflicht sollte gestrichen und durch ein einheitliches Antragsverfahren ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt Inhalt und Verfahren der Vorausmeldung im Sinne des § 240a Abs. 1 BAO im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer. 31.01.2019 20010560 NOR40212441
§ 2 — Form der Vorausmeldung ↗ RIS
Form der Vorausmeldung § 2. (1) Die Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen. (2) Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 31.01.2019 20010560 NOR40212442
§ 3 — Inhalt der Vorausmeldung ↗ RIS
Inhalt der Vorausmeldung § 3. (1) Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person anzugeben: (2) Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Lizenzgebühren gemäß § 99 EStG 1988 sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person neben den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten zudem Informationen anzugeben über: (3) Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer für andere abzugspflichtige Vergütungen sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person neben den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten zudem insbesondere Informationen anzugeben über: (4) Bei Vorausmeldungen in Bezug auf eine Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommensteuer betreffend Grenzgänger sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person insbesondere anzugeben: (5) Bei Vorausmeldungen in Bezug auf eine Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommensteuer für nicht selbständige Arbeit sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person
§ 4 — Verfahren ↗ RIS
Verfahren § 4. (1) Das ausgefüllte Web-Formular gemäß § 2 ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen. (2) Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen ist. (3) Dieser Antrag ist der beschränkt steuerpflichtigen Person zur Verfügung zu stellen. (4) Das Dokument gemäß Abs. 2 ist bei der Stellung des Antrags im Sinne des § 240a Abs. 2 BAO zu verwenden. 31.01.2019 20010560 NOR40212444
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz