Deregulierung, aber richtig

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VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

· V · BGBl. II Nr. 21/2019 · in Kraft seit 2019-01-26

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. ATAD, Richtlinie (EU) 2016/1164, Art. 7–8 (Hinzurechnungsbesteuerung/CFC-Regeln); Österreich hat § 10a KStG 1988 als Umsetzungsmaßnahme erlassen; diese VO füllt die gesetzlichen Detailfragen aus. Kein erkennbares Gold-Plating.

Begründung

Die Verordnung führt die Hinzurechnungsbesteuerung für passiv-einkommenstarke Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern durch und setzt damit EU-Vorgaben (ATAD) um. Die Verhinderung von Gewinnverlagerung in Steueroasen ist ein legitimes steuerliches Ziel. Da die Verordnung nur die gesetzlichen Berechnungsdetails ausfüllt und kein erkennbares Gold-Plating enthält, ist sie beizubehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Niedrigbesteuerung § 1. (1) Für die Beurteilung der Niedrigbesteuerung gemäß § 10a Abs. 3 KStG 1988 sind dem Einkommen (Abs. 2) die im Ausland tatsächlich entrichteten Steuern (Abs. 3) gegenüberzustellen (Durchschnittsteuerbelastung). Die Niedrigbesteuerung ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen. (2) Für die Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft nach § 10a Abs. 3 zweiter Satz KStG 1988 gilt Folgendes: (3) Für die Ermittlung der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern gilt Folgendes: (4) Überschreitet die Durchschnittsteuerbelastung der ausländischen Körperschaft nur deshalb nicht den in § 10a Abs. 3 des KStG 1988 vorgesehenen Prozentsatz, weil das ausländische Steuerrecht abweichende Regelungen für (5) Ist der Gesamtbetrag der gemäß § 10a Abs. 3 KStG 1988 ermittelten Einkünfte negativ, hat die Beurteilung der Niedrigbesteuerung anhand des nominellen ausländischen Steuersatzes zu erfolgen. 29.01.2019 20010559 NOR40212262

§ 3 — Beherrschung ↗ RIS

Beherrschung § 3. Eine beherrschte ausländische Körperschaft im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 liegt vor, wenn die Summe der vom Steuerpflichtigen und seinen verbundenen Unternehmen unmittelbar gehaltenen Beteiligungen mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals oder des Gewinnanspruches an der ausländischen Körperschaft vermittelt. 29.01.2019 20010559 NOR40212264

§ 4 — Substanznachweis ↗ RIS

Substanznachweis § 4. Für den Nachweis, ob die ausländische Körperschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 3 KStG 1988 ausübt, gilt Folgendes: 29.01.2019 20010559 NOR40212265

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz