Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 18/2019 · in Kraft seit 2020-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Solange der Bund Anteile an Unternehmen hält, braucht es einheitliche Berichts- und Kontrollstandards, damit Steuergeld und staatliche Haftungen nicht unbemerkt verlorengehen. Diese Verordnung schafft genau das: ein standardisiertes Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem für das Beteiligungscontrolling aller Ministerien. Das ist notwendige Finanzaufsicht, keine Freiheitseinschränkung für Bürger. Das eigentliche Problem – dass der Staat überhaupt so viele Unternehmensbeteiligungen hält – liegt bei anderen Gesetzen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziele ↗ RIS
Ziele § 1. (1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 67 Abs. 1 BHG 2013 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern ein Beteiligungscontrolling sowie von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen ein Finanzcontrolling durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling. (2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden. Beteiligungscontrolling 29.01.2019 20010557 NOR40212242
§ 3 — Organisation und Durchführung ↗ RIS
Organisation und Durchführung § 3. (1) In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe des Beteiligungscontrollings ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können. (2) Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Abs. 1 genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrollings ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen. 29.01.2019 20010557 NOR40212244
§ 4 — Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem ↗ RIS
Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem Beteiligungs- und Finanzcontrolling § 4. (1) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling betreffen Kennzahlenvergleiche und Informationen gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 1 (Unternehmensbericht). Der Unternehmensbericht gliedert sich in drei Teile: (2) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Risikocontrolling betreffen Angaben gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 2 (Risikobericht). (3) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 3 (Finanzbericht). (4) Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden in Anlage 4 erläutert. (5) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher Abweichungen zu enthalten. Wesentlich sind unterjährige Abweichungen (Quartalsvergleich) des IST-Wertes von mehr als 5% im Ver
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz