Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
· Vertrag – Mazdeonien · BGBl. III Nr. 224/2018 · in Kraft seit 2019-01-01
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt den gegenseitigen Schutz eingestufter Informationen mit Nordmazedonien und dient einem legitimen Sicherheitszweck. Es belastet weder Bürger noch Unternehmen.
Kategorien
—
Belegende Paragraphen
Art. 1 — DEFINITIONEN ↗ RIS
ARTIKEL 1 DEFINITIONEN Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet: 18.01.2019 20010547 NOR40211442
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz