Identifikationsverordnung
IVO · V · BGBl. II Nr. 7/2019 · in Kraft seit 2019-01-04
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung konkretisiert ausschließlich, wie die im TKG 2003 gesetzlich vorgeschriebene Identitätsfeststellung bei SIM-Karten-Verträgen technisch durchgeführt werden kann – und ermöglicht dabei praktische digitale Alternativen zum Vor-Ort-Ausweisnachweis (Fotoident-Verfahren, Bankbestätigung). Sie schafft keine eigene Verpflichtung, sondern erleichtert die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht; die allfällige Kritik am Überwachungsanliegen richtet sich gegen § 97 TKG, nicht gegen diese Verordnung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungs- und Anwendungsbereich ↗ RIS
Geltungs- und Anwendungsbereich § 1. Mit dieser Verordnung werden die zur Erhebung der Identität des aktuellen oder zukünftigen Teilnehmers geeigneten Identifizierungsverfahren festgelegt. Sie ist anzuwenden vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019. Geltungsbereich 14.01.2019 20010545 NOR40211368
§ 2 — Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003 ↗ RIS
Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003 § 2. Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz. 14.01.2019 20010545 NOR40211369
§ 5 — Photoident-Verfahren ↗ RIS
Photoident-Verfahren § 5. (1) Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte ersetzt werden durch die Ausführung eines Photoident-Verfahrens. Bei Ausführung eines Photoident-Verfahrens sind sämtliche in den Absätzen 3 bis 10 beschriebenen Verfahrensschritte erfolgreich auszuführen. Die beschriebenen Schritte sind automationsunterstützt auszuführen. (2) Photoident-Verfahren sind unter Verwendung eines Smartphones, Tablets oder eines anderen internetfähigen Endgerätes, das über eine Webcam verfügt, auszuführen. (3) Der Teilnehmer hat die Daten der vertragsgegenständlichen SIM-Karte (Telefonnummer oder IMSI-Nummer) einzugeben. (4) Der Teilnehmer hat Fotografien oder eine Videoaufnahme seines Gesichts zu erstellen. Um sicherzustellen, dass die Aufnahmen von einer lebenden Person erstellt werden, ist der Teilnehmer aufzufordern, bestimmte Kopf- oder Mimikbewegungen auszuführen. (5) Der Teilnehmer hat eine Aufnahme der für die Identifizierung relevanten Seiten seines amtlichen Lichtbildausweises, der den in § 6 Abs. 2 FM-GwG niedergelegten Kriterien entspricht, zu erstellen. Die Aufnahmen haben dabei jed
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz