Schiedsgerichtsgebührenverordnung
SchGVO · V · BGBl. II Nr. 5/2019 · in Kraft seit 2019-01-01
22/02 Zivilprozessordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse fest. Für Marktteilnehmer, die nach Börsenrecht zur Streitbeilegung durch diese Stellen verpflichtet sein können, sorgt eine klare gesetzlich festgelegte Gebührenordnung für Transparenz und Zugänglichkeit. Ein legitimer Kern – vorhersehbare Kosten für quasi-verpflichtende Streitbeilegung – ist erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt: 14.01.2019 20010544 NOR40211365
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. (2) Die Schiedsgerichtsgebührenverordnung – SchGVO, BGBl. II Nr. 462/2003, tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft. 14.01.2019 20010544 NOR40211366
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz