Notar-E-Identifikations-Verordnung
NEIV · V · BGBl. II Nr. 1/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2020 · in Kraft seit 2020-04-30
27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt berechtigte Sicherheitsvorkehrungen fuer die Fernidentifikation bei elektronischen Notariatsakten zur Bekaempfung von Geldwaesche. Die Anforderung, alle Online-Identifikationen in einem eigens abgesperrten und mit Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchzufuehren, geht ueber das Notwendige hinaus, da moderne sichere IT-Umgebungen gleichwertige Sicherheit bieten koennen. Diese starre Raumanforderung sollte durch technisch-funktionale Anforderungen ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. (1) Mit dieser Verordnung werden für die Errichtung eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b NO) Sicherungsmaßnahmen zum Ausgleich des durch die Verwendung eines elektronisch unterstützten Verfahrens zur Prüfung und Feststellung der Identität einer nicht physisch anwesenden Partei potenziell bestehenden erhöhten Risikos der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) getroffen. Sie regelt ferner die Voraussetzungen, unter denen sich der Notar für die Ausführung dieses elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens eines Dienstleisters bedienen kann, und die bei einer solchen Identitätsfeststellung und -prüfung einzuhaltenden Anforderungen an die Datensicherheit, an die Fälschungssicherheit und an die Verlässlichkeit der Personen, die den Identifikationsvorgang konkret durchführen. (2) Die vom Notar nach dieser Verordnung zu setzenden Sicherungsmaßnahmen gelten unbeschadet der sonstigen vom Notar nach der Notariatsordnung einzuhaltenden Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB). Ebenso unberührt blei
§ 2 — Organisatorische Sicherungsmaßnahmen ↗ RIS
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen § 2. (1) Der Notar darf für das elektronisch unterstützte Identifikationsverfahren nur Mitarbeiter einsetzen, die für dessen Durchführung besonders geschult und zuverlässig sind. Im Rahmen der Schulung sind den Mitarbeitern jedenfalls ausreichende Kenntnisse über den rechtlichen Rahmen des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Identitätsprüfung zu vermitteln. (2) Der Notar hat sicherzustellen, dass das elektronisch unterstützte Identifikationsverfahren in seinem Bereich in einem abgetrennten, mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchgeführt wird. Zur Sicherstellung der Datenintegrität ist organisatorisch und technisch dafür vorzukehren, dass die im Rahmen des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens verwendeten Anwendungen sowie die übertragenen Daten vor unbefugtem Zugriff und missbräuchlicher Verwendung gesichert werden. 14.01.2019 20010541 NOR40211348
§ 3 — Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen ↗ RIS
Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen § 3. (1) Der dem Zweck der elektronisch unterstützten Identitätsfeststellung und -prüfung dienende Teil des Gesprächs mit der Partei ist zumindest akustisch zur Gänze aufzuzeichnen; § 12 Abs. 4 DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus dem Vorgang des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens abbilden müssen: Unter einer Bildschirmkopie im Sinn dieser Verordnung ist dabei eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Grafik zu verstehen, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer solchen Qualität wiedergibt, dass dem jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszweck entsprochen wird und die Partei und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar sind. (2) Die Partei hat während des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens nach Aufforderung (3) Der Notar oder der Mitarbeiter, der das elektronisch unterstützte Identifikationsverfahren durchführt, h
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz