Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz
NISG · BG · BGBl. I Nr. 111/2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025 · in Kraft seit 2018-12-29
41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz verpflichtet Betreiber kritischer Infrastruktur (Energie, Verkehr, Gesundheit u.a.) zu Cybersicherheits-Massnahmen und Vorfallsmeldungen. Ein Ausfall solcher Netze schadet vielen Dritten, daher ist der Schutzzweck legitim. Die Vorgaben sind durch EU-Recht unmittelbar verlangt; das Gesetz soll bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Gegenstand und Ziel des Gesetzes ↗ RIS
Gegenstand und Ziel des Gesetzes § 2. Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen von Betreibern wesentlicher Dienste in den Sektoren Netzsystem 30.12.2025 20010536 NOR40210919
§ 6 — Zentrale Anlaufstelle ↗ RIS
Zentrale Anlaufstelle § 6. (1) Für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird eine zuständige zentrale Anlaufstelle (SPOC) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet, die als operative Verbindungsstelle zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kooperationsgruppe und dem CSIRTs-Netzwerk dient. (2) Die zentrale Anlaufstelle Netzsystem 30.12.2025 20010536 NOR40210923
KI-Analyse · 2026-06-06 · 32 §§ im Datensatz