Standort-Entwicklungsgesetz
StEntG · BG · BGBl. I Nr. 110/2018 · in Kraft seit 2019-01-01
53 Wirtschaftsförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Im Kern beschleunigt das Gesetz Genehmigungsverfahren fuer wichtige Vorhaben, das ist freiheits- und investitionsfreundlich und sinnvoll. Problematisch ist aber, dass eine Ministerin per Ermessen und mit Hilfe eines eigenen Beirats erst ein besonderes oeffentliches Interesse bestaetigen muss, bevor die Beschleunigung greift. Diese politische Vorab-Auswahl und der Standortentwicklungsbeirat sollten gestrichen werden, sodass die Verfahrensbeschleunigung allen vergleichbaren Vorhaben automatisch zugutekommt.
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Belegende Paragraphen
§ 6 — Standortentwicklungsbeirat ↗ RIS
Standortentwicklungsbeirat § 6. (1) Der Standortentwicklungsbeirat dient der Beurteilung von standortrelevanten Vorhaben und der Abgabe von Empfehlungen dazu, ob die standortrelevanten Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegen oder nicht. Darüber hinaus dient der Beirat zum Meinungsaustausch zu standortrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung. (2) Der Standortentwicklungsbeirat hat nach Vorlage der Vorhabensunterlagen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 5 Abs. 1 binnen vier Wochen zur Beurteilung und zur Abgabe von Empfehlungen zu diesen zu tagen. Die Empfehlungen zu den einzelnen standortrelevanten Vorhaben sind unverzüglich in begründeter und schriftlicher Form der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln. (3) Die Mitglieder des Standortentwicklungsbeirates werden von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf die Mitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Dem Standortentwicklungsbeirat gehören an (4) Der Vertret
§ 7 — Entscheidung der Bundesminister ↗ RIS
Entscheidung der Bundesminister § 7. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheiden im Einvernehmen regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr bei Vorliegen von begründeten Empfehlungen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich. (2) Die Nichterteilung einer Bestätigung und dem damit einhergehenden Nichtvorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an einem standortrelevanten Vorhaben bedeutet nicht, dass beim jeweiligen Vorhaben nicht öffentliche Interessen vorliegen können, die relevante Interessen darstellen, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen. 09.01.2019 20010534 NOR40210845
§ 11 — 2. Hauptstück: Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren von standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde ↗ RIS
2. Hauptstück: Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren von standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde § 11. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 8 sind auf alle Verfahren vor der Behörde gemäß dem UVP-G 2000, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes geführt werden, anzuwenden. (2) Stellungnahmen und Beweisanträge sind nur innerhalb der gesetzlichen und der behördlich angeordneten Einwendungs- und Stellungnahmefristen zulässig. (3) Vorbringen der Parteien sind nur dann Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wenn sie im Sinne des Abs. 2 zulässiger Weise erstattet wurden. (4) Bei standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung zu treffen. (5) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 ist das standortrelevante Vorhaben von der Behörde gemäß UVP-G 2000 mit Bescheid zu genehmigen, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. (6) Abweichend von Abs. 5 hat die Behörde
KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz