Deregulierung, aber richtig

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Notarversorgungsgesetz

NVG 2020 · BG · BGBl. I Nr. 100/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01

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40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz zwingt alle Notare und Notariatskandidaten in eine eigene staatliche Versorgungsanstalt mit Pflichtbeitraegen, Mindestbeitrag und einem Solidaritaetsabzug von den Pensionen. Altersvorsorge ist sinnvoll, aber es gibt keinen zwingenden Grund, gut verdienende Freiberufler in eine Monopoleinrichtung mit umverteilenden Zwangsbeitraegen zu pressen und dafuer einen eigenen oeffentlichen Apparat zu unterhalten. Der Pflichtcharakter, das Beitragsmonopol, der Solidaritaetsbeitrag und die eigene Anstalt gehoeren gestrichen oder durch freie beziehungsweise allgemeine Vorsorge ersetzt; ein Kern an Absicherung kann bleiben.

Kategorien

FreiheitseinschränkungBevormundungEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 3 — Versorgungsanstalt ↗ RIS

Versorgungsanstalt § 3. (1) Die Versorgung für das österreichische Notariat nach § 1 erfolgt durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates. Die Versorgungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu verwenden. (2) Die Versorgungsanstalt hat ihren Sitz in Wien. Der ordentliche Gerichtsstand der Versorgungsanstalt ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes. 09.01.2019 20010533 NOR40210729

§ 9 — Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht ↗ RIS

Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht § 9. Über Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht, die Gewährung der Bucheinsicht oder die Vorlage von Urkunden und Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen und Auskünften schuldhaft unwahre Angaben machen, hat die Versorgungsanstalt eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden Mindestbeitrages nach § 10 Abs. 2 zu verhängen. Meldepflicht 09.01.2019 20010533 NOR40210735

§ 10 — Aufbringung der Mittel ↗ RIS

Abschnitt III Aufbringung der Mittel Beitragspflicht § 10. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgung werden durch Beiträge der in die Vorsorge einbezogenen Personen nach Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht. (2) Die in die Vorsorge einbezogenen Personen haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 297,43 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10%, so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 29,73 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachten Beträge. (3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versorgungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 91) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Ver

§ 12 — Solidaritätsbeitrag ↗ RIS

Solidaritätsbeitrag § 12. (1) Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (§ 83 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf. (2) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (§ 52 Abs. 6 und 7) nicht unterschritten wird. 09.01.2019 20010533 NOR40210738

KI-Analyse · 2026-07-20 · 115 §§ im Datensatz