Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
· BG · BGBl. I Nr. 100/2018 · in Kraft seit 2019-01-01
66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelte einmalig die Überführung der Versicherungsanstalt des Notariates in eine Versorgungsanstalt zum Jahreswechsel 2019/2020, samt Übergang von Rechten, Personal und Verwaltungskörpern. Diese Überleitung ist seit Anfang 2020 abgeschlossen und hat keine fortdauernde Steuerungswirkung mehr. Das laufende Recht der Anstalt steht im Notarversorgungsgesetz; dieses Übergangsgesetz ist erledigt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 wird eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates errichtet. (2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Versorgungsanstalt über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen sowie sonstiger Geschäfte zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu besorgen sind. Rechte, Anwartschaften und Pflichten der Versicherten, Angehörigen, Hinterbliebenen und Zahlungsempfänger/innen nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 gegenüber der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bestehen ab dem 1. Jänner 2020 gegenüber der Versorgungsanstalt. Bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem 31. Dezember 2019, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2020 liegt, hat die Versorgungsanstalt die Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG) anzuwenden. In weiterer Folge sind auf diese Leistungen sowie auf die vor dem 1. Jänner 2020 von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zuerkannten Leistungen die Bestimmungen des Notarver
§ 3 — Bedienstete ↗ RIS
Bedienstete § 3. Die Verträge jener Dienstnehmer/innen, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind, gehen mit 1. Jänner 2020 unter Beibehaltung ihrer dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung auf die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates über. Dienstnehmerin 08.01.2019 20010532 NOR40210689
§ 5 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. 08.01.2019 20010532 NOR40210691
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz