Deregulierung, aber richtig

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Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

· V · BGBl. II Nr. 375/2018 · in Kraft seit 2018-12-29

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Führt EU-Marktordnungsrecht durch (u.a. Verordnungen (EU) 2015/478 und 2015/755, delegierte VO 907/2014 und 2016/1237, Durchführungsverordnung 908/2014); Einfuhr-/Ausfuhrlizenzen und Sicherheiten sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung baut über die AMA ein System aus Lizenzen, Sicherheiten und Überwachungsdokumenten für Agrarwaren auf. Lizenzpflichten für Ein- und Ausfuhr und Hanfsamen-Zulassungen sind klassische Marktzutrittsschranken, die im Kern aus dem EU-Agrarmarktrecht stammen. Der nationale Spielraum sollte genutzt werden, um den bürokratischen Apparat (Sicherheitssätze, Antrags- und Buchführungspflichten) auf das unionsrechtlich zwingend Erforderliche zu beschränken.

Kategorien

EU-vorgegebenWettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeiner Teil Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften zu Sicherheiten für Marktordnungswaren im Bereich (2) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften zu Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen, Vorausfestsetzungsbescheinigungen, Bescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, Lizenzen für die aktive Veredelung (AV-Lizenzen) und Überwachungsdokumenten im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EU) 2015/478 über eine gemeinsame Einfuhrregelung, ABl. Nr. L 83 vom 27.03.2015 S. 16 sowie von Art. 8 der Verordnung (EU) 2015/755 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 33 (im Folgenden Überwachungsdokumente genannt), im Bereich Informationsmaßnahme, Einfuhrlizenz 03.01.2019 20010530 NOR40210537

§ 2 — Zuständige Stelle ↗ RIS

Zuständige Stelle § 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig. 03.01.2019 20010530 NOR40210538

§ 4 — Höhe der Sicherheit bei Vorschusszahlungen ↗ RIS

Höhe der Sicherheit bei Vorschusszahlungen § 4. Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes über die Höhe der Vorschusssicherheit vorgeschrieben ist, beträgt diese Vorschusssicherheit 110% des Vorschussbetrages. 03.01.2019 20010530 NOR40210540

§ 13 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Vorschriften für die Einfuhr von Hanfsamen Zulassung § 13. (1) Nicht zur Aussaat bestimmte Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt werden von: (2) Die Zulassung gemäß Art. 9 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 ist schriftlich bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten: (3) Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie ist auf Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern. Lebensmittelsektor 03.01.2019 20010530 NOR40210549

§ 17 — Bestandsbuchführung ↗ RIS

Bestandsbuchführung § 17. Nach § 13 zugelassene Personen haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren. Längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. 03.01.2019 20010530 NOR40210553

KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz