Deregulierung, aber richtig

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EUTM Mali – Verordnung 2018

· V · BGBl. II Nr. 374/2018 · in Kraft seit 2018-12-29

12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte die Befugnisse österreichischer Soldaten im Rahmen der EU-Ausbildungsmission EUTM Mali (EU-Ratsbeschlüsse 2013/34/GASP und 2018/716/GASP). Die EU hat EUTM Mali 2022 formal beendet, sodass die Verordnung keinen lebenden Anwendungsbereich mehr hat. Sie kann ohne jeden Nachteil aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Aufgaben ↗ RIS

Aufgaben § 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Mali im Rahmen der Trainingsmission der Europäischen Union (EUTM Mali) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union 2013/34/GASP vom 17. Jänner 2013 und 2018/716/GASP vom 14. Mai 2018 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Beratung, Unterstützung und Ausbildung der unter der Kontrolle der rechtmäßigen Zivilregierung operierenden malischen Streitkräfte zur Wiederherstellung von deren militärischen Fähigkeiten sowie die Herstellung der operativen Einsatzfähigkeit der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel an deren Hauptquartieren. 03.01.2019 20010529 NOR40210533

§ 3 — Außerkrafttreten ↗ RIS

Außerkrafttreten § 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Mali entsendeten Personen (EUTM Mali – Verordnung), BGBl. II Nr. 65/2013, außer Kraft. 03.01.2019 20010529 NOR40210535

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz