Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019
· V · BGBl. II Nr. 364/2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026 · in Kraft seit 2019-03-01
97 Öffentliches Auftragswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das EU-Vergaberecht verlangt Bekanntmachungen von Verteidigungs- und Sicherheitsauftraegen im EU-Amtsblatt (TED). Die Verpflichtung, alle Bekanntmachungen zusaetzlich ueber die Wiener Zeitung GmbH abzuwickeln, geht ueber die EU-Anforderungen hinaus und bindet Auftraggeber an ein einzelnes Unternehmen. Diese nationale Zusatzpflicht schafft unnoetige Buerokratie und sollte ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Sofern die in § 2 angeführten Bekanntmachungen Leistungsvergaben betreffen, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind sie jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 4 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, im Eigentum der Wiener Zeitung GmbH stehenden „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu veröffentlichen. (2) Die Wiener Zeitung GmbH hat sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung 27.02.2026 20010528 NOR40210526
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Bekanntmachungen sind der Wiener Zeitung GmbH im Online-Verfahren zu übermitteln. (2) In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen auch in anderer elektronischer Form oder per Fax übermittelt werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat die entsprechenden elektronischen Adressen bzw. die Faxnummern im Internet bekannt zu geben. 27.02.2026 20010528 NOR40210528
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Wiener Zeitung GmbH hat den Eingang von Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen. (2) Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß § 3 Abs. 2 übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) weiterzuleiten. (3) Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen. (4) Sofern Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen. (5) Die Regelungen der Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat. (6) Die Wiener Zeitung GmbH hat jedenfalls zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers nicht vor deren Absendung an das Amt für Veröffentlichungen erfolgt. 27.02.2026 20010528 N
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers in strukturierter Form zur Abfrage bereitzuhalten und zumindest folgende Suchfunktionalitäten zu unterstützen: Name des Auftraggebers, Auftragsart, Ort der Auftragsausführung, Veröffentlichungsdatum (von – bis), CPV-Code, NUTS-Code. 27.02.2026 20010528 NOR40210530
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz