Deregulierung, aber richtig

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60. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 363/2018 · in Kraft seit 2018-12-22

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Europäisches Arzneibuch im Rahmen der Europäischen Pharmakopöe-Konvention des Europarates; Nachtrag 9.2 wurde durch spätere Nachträge (9.3 ff.) vollständig ersetzt

Begründung

Diese Verordnung setzte den zweiten Nachtrag zur neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches (Nachtrag 9.2) in Kraft und hob die Vorgängerversion auf. Es handelte sich um einen einmaligen Umsetzungsakt. Alle betroffenen Texte wurden seither durch neuere Nachträge ersetzt; die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.2, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 03.01.2019 20010527 NOR40210523

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.1, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.2 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 03.01.2019 20010527 NOR40210524

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz