Deregulierung, aber richtig

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

· V · BGBl. II Nr. 372/2018 · in Kraft seit 2018-12-28

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt, wie Erlöse aus pflichtgemäß verkauften Ehrengeschenken von Staatsbediensteten verwendet werden sollen – vorrangig für die Unterstützung von Bediensteten in unverschuldeten Notlagen. Sie setzt eine in BDG, RStDG und VBG verankerte Antikorruptionsregelung praktisch um. Der bürgerliche Freiheitseingriff ist gleich null; die transparente Zweckbindung öffentlicher Mittel ist legitim.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Soweit eine Veräußerung der eingegangenen Ehrengeschenke zu erfolgen hat, kann diese insbesondere auch im Wege des Justizauktionsportals vorgenommen werden. 28.12.2018 20010526 NOR40210460

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, zu verwenden. Neben der Unterstützung in konkreten Einzelfällen eignet sich dafür vor allem eine Zuwendung an Vereine und Einrichtungen, die sich in genereller Art und Weise dem Wohle der Bediensteten widmen, etwa an das Sozialwerk für Justizbedienstete und an den allgemeinen Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten. (2) Sollen die vereinnahmten Erlöse einem sonstigen karitativen Zweck zugewendet werden, so kommen hiefür nur solche Einrichtungen und Organisationen infrage, die sich in besonderer Weise in Bereichen betätigen, die einen Justizbezug aufweisen, beispielsweise Opferschutz, Resozialisierung oder Prävention. 28.12.2018 20010526 NOR40210461

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz