Deregulierung, aber richtig

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Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

PLABG · BG · BGBl. I Nr. 98/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020 · in Kraft seit 2020-07-01

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz bündelt die Prüfung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen in einem gemeinsamen Prüfdienst beim Finanzministerium. Es organisiert nur die ohnehin bestehende Steuer- und Beitragsprüfung effizienter und schafft keine neue Belastung für Bürger über die bestehende Abgabenordnung hinaus. Steuervollzug ist eine legitime Staatsaufgabe, daher behalten.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge Einrichtung § 1. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) einzurichten und dessen Sitz mit Verordnung festzulegen. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. 18.06.2020 20010524 NOR40223752

§ 3 — Aufgaben ↗ RIS

Aufgaben § 3. (1) Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes (2) In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO). Aufsichtsmaßnahme 22.07.2022 20010524 NOR40246236

§ 4 — Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ↗ RIS

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge § 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst 07.08.2020 20010524 NOR40223755

§ 9 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Verfahren Grundsätze § 9. (1) Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden. (2) Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen. (3) Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die BVAEB und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden. (4) Im Rahmen der Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben kann auf Ausfertigungen von Erledigungen gemäß § 94 und § 95 BAO sowie auf Niederschriften und Prüfungsberichten anstelle der Behördenbezeichnung der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge angeführt werden, wenn auf die Zurechnung gemäß § 5 Abs. 1 hingewiesen wird. 22.07.2022 20010524 NOR40246238

KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz