Deregulierung, aber richtig

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Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

· BG · BGBl. I Nr. 85/2018 · in Kraft seit 2018-12-22

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz regelte eine einmalige Zahlung des Bundes an die Laender als Ausgleich fuer den Wegfall des Pflegeregresses fuer das Jahr 2018, mit Endabrechnung bis 2019. Die Zahlung und Abrechnung sind laengst abgeschlossen. Das Gesetz ist erledigt und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses ↗ RIS

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses § 1. (1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für das Jahr 2018 einen Höchstbetrag von 340 Millionen Euro aus dem Pflegefonds zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG bereits zur Auszahlung gelangt sind, anzurechnen. (2) Vorläufige Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 1: Länder Prozentsätze Beträge Bereits ausbezahlte Beträge gem. § 330b ASVG Beträge unter Anrechnung der ausbezahlten Beträge gem. § 330b ASVG Burgenland 2,81% 9.549.300,00 € 3.332.051,65 € 6.217.248,35 € Kärnten 3,85% 13.090.900,00 € 6.402.857,42 € 6.688.042,58 € Niederösterreich 16,65% 56.602.300,00 € 19.009.394,67 € 37.592.905,33 € Oberösterreich 17,33% 58.924.200,00 € 16.708.155,82 € 42.216.044,18 € Salzburg 6,93% 23.575.900,00 € 6.260.727,89 € 17.315.172,11 € Steiermark 17,83% 60.630.000,00 € 14.117.637,66 € 46.512.362,34 € Tirol 13,39% 45.535.100,00 € 8.500.719,95 € 37.034.380,05 € Vorarlberg 4,60% 15.626.600,00 € 4.428.332,80 € 11.198.267,20 € Wien 16,61% 56.465.700,00 € 21.240.122,14 € 35.225.577,86

§ 3 — Anweisung der Mittel ↗ RIS

Anweisung der Mittel § 3. Die Mittel gemäß § 1 werden entsprechend der im Gesetz festgelegten Aufteilung im Dezember 2018 zur Anweisung gebracht und unterliegen einer Endabrechnung im Folgejahr. 21.12.2018 20010523 NOR40210387

§ 4 — Endabrechnung ↗ RIS

Endabrechnung § 4. (1) Die Endabrechnung der Mittel gemäß § 1 hat durch die Abwicklungsstelle gemäß § 5 zu erfolgen. (2) Gegenstand der Endabrechnung sind die von den Ländern gemeldeten Kosten gemäß Anlage 1. (3) Die Abrechnungsunterlagen sind bis spätestens 31. März 2019 entsprechend der Anlage 1 von den Ländern zu erstellen und der Abwicklungsstelle zu übermitteln. (4) Die Länder sind verpflichtet, die tatsächlichen Kosten mit allen erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die finanziellen Auswirkungen ergeben, in geeigneter Weise nachzuweisen. (5) Die Abwicklungsstelle gemäß § 5 hat das Recht, die gemeldeten Kosten in geeigneter Weise zu prüfen. Die Länder sind verpflichtet, die Abwicklungsstelle dabei zu unterstützen. 21.12.2018 20010523 NOR40210388

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz