Ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine GmbH
· BG · BGBl. I Nr. 88/2018 · in Kraft seit 2018-12-22
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz lieferte die zivilrechtlichen Sonderregeln für die einmalige Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine GmbH. Solche Umwandlungsgesetze sind nach erfolgter Eintragung ins Firmenbuch erledigt. Wenn die Umwandlung durchgeführt ist, hat das Gesetz keine weitere Wirkung und kann aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der mit dem Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, gebildete Fonds mit der Bezeichnung „Tiroler Zukunftsstiftung“, der Rechtspersönlichkeit besitzt, kann unter der Voraussetzung des Vorliegens einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden, deren Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Umwandlung im Eigentum des Landes Tirol oder einer Tochtergesellschaft des Landes Tirol stehen. Die Umwandlung wird mit der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch wirksam, wobei allfällige Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung unberührt lassen. Im Firmenbuch ist auch einzutragen, dass die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus der Tiroler Zukunftsstiftung hervorgegangen ist. 21.12.2018 20010522 NOR40210379
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft mit beschränkter Haftung tritt in die Rechtsstellung der Tiroler Zukunftsstiftung kraft Gesetzes ein. 21.12.2018 20010522 NOR40210382
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz