Deregulierung, aber richtig

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IFI-Beitragsgesetz 2018

· BG · BGBl. I Nr. 84/2018 · in Kraft seit 2018-12-22

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das IFI-Beitragsgesetz 2018 ermächtigte Österreich zur Übernahme bestimmter Kapitalanteile und zur Beteiligung an Wiederauffüllungen internationaler Finanzinstitutionen. Die jeweiligen Umsetzungsperioden dieser Kapitalerhöhungen und Wiederauffüllungen sind für ein 2018er Gesetz inzwischen abgelaufen, die Beiträge wurden geleistet. Die Berichtspflicht in §3 galt bis Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode. Das Gesetz hat seine Funktion erfüllt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhungen internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, folgende zusätzliche Kapitalanteile: 21.12.2018 20010521 NOR40210374

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 21.12.2018 20010521 NOR40210375

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 21.12.2018 20010521 NOR40210376

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz