Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF
· V · BGBl. II Nr. 350/2018 · in Kraft seit 2018-12-20
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Beamte dürfen Geschenke, die sie in ihrer dienstlichen Funktion erhalten, nicht für sich behalten — das ist bereits im Beamtendienstrechtsgesetz geregelt. Diese Verordnung legt lediglich fest, wie das Bildungsministerium die Meldung, Bewertung und Veräußerung solcher Ehrengeschenke intern organisiert. Das ist legitime Korruptionsprävention im öffentlichen Dienst. Die Verordnung betrifft ausschließlich interne Abläufe des Ministeriums und schränkt keine Bürgerinnen oder Bürger ein.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Dienstbehörde zu erfolgen, die unverzüglich die weitere Veranlassung gemäß § 2 zu treffen hat. 20.12.2018 20010516 NOR40210293
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Dienstbehörde hat das Einlangen der Ehrengeschenke der in ihrem Bereich eingerichteten Internen Revision anzuzeigen. Sofern innerhalb der Dienststelle eine solche nicht eingerichtet ist, hat die Bekanntgabe an die Interne Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Zentralstelle zu erfolgen. (2) Die Dienstbehörde hat die Interne Revision gemäß Abs. 1 bezüglich des Verkehrswertes anzuhören und danach eine Veräußerung der Ehrengeschenke zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten einer Verwertung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Dienstbehörde eine Verfügung im Einzelfall. (3) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken fließen der Dienstbehörde zu. Nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes sind die Erlöse zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. 20.12.2018 20010516 NOR40210294
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Auf Grund des § 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch. 20.12.2018 20010516 NOR40210295
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz