Aerosolpackungslagerungsverordnung
APLV · V · BGBl. II Nr. 347/2018 · in Kraft seit 2019-01-01
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Lagerung von Spraydosen in Gewerbebetrieben: Abstand zu brennbarem Material, Temperaturgrenzen, keine Zusammenlagerung mit gefährlichen Stoffen. Spraydosen können bei Hitze explodieren und Brände auslösen, das gefährdet Beschäftigte und Nachbarn. Das ist echter Brand- und Drittschutz mit konkreten, maßvollen Regeln; kleine Mengen sind sogar ausdrücklich von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Lagerbestimmungen Grundsätze § 4. (1) Aerosolpackungen müssen trocken gelagert werden. Sie dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden und dürfen nicht gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrbringender Wärmeeinwirkung ausgesetzt sein. (2) Aerosolpackungen dürfen nur in einem Abstand von mindestens zwei Metern zu Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie beispielsweise loses Papier, lose Textilien, Holzwolle, Heu, Stroh, leere Kartonagen oder brennbare Verpackungsfüllstoffe, gelagert werden, sofern diese Materialien nicht zum Zweck der Lagerung oder des Transports eine Einheit mit den Aerosolpackungen bilden oder nicht Bestandteil ungeöffneter Verpackungen anderer Waren sind. In Verkaufsräumen kann der Abstand von zwei Metern entfallen, sofern die oben angeführten Materialien in einer zur Abgabe bestimmten ungeöffneten Verpackung gelagert werden. (3) In Räumen, in denen Aerosolpackungen gelagert werden, sind das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer oder Licht verboten. Auf dieses Verbot ist durch entsprechende Anschläge dauerhaft hinzuweisen. (4) Die im Verhält
§ 5 — Unzulässige Lagerung ↗ RIS
Unzulässige Lagerung § 5. Aerosolpackungen dürfen nicht gelagert werden: Eingang, Ausgang, Lüftungszentrale, Aufenthaltsraum 20.12.2018 20010514 NOR40210275
§ 6 — Zusammenlagerung ↗ RIS
Zusammenlagerung § 6. (1) Aerosolpackungen dürfen in Vorratsräumen, Sicherheitsschränken und Arbeitsräumen, ausgenommen Verkaufsräumen, nicht mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen, denen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, physikalische Gefahren (H-Sätze der H200-Reihe) zugeordnet sind, zusammengelagert werden. Ausgenommen davon sind jene gefährlichen Stoffe und Gemische, für die die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen nach anderen Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zulässig ist. (2) Erfolgt eine Zusammenlagerung nach Abs. 1 zweiter Satz, dann müssen die betreffenden Räume oder Sicherheitsschränke den Vorschriften für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe und Gemische entsprechen. 20.12.2018 20010514 NOR40210276
§ 8 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Lagerung geringfügiger Mengen Lagerung geringfügiger Mengen § 8. Die Lagerung von Aerosolpackungen begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage, sofern die Lagerung nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erfolgt und 20.12.2018 20010514 NOR40210278
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz