Deregulierung, aber richtig

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Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

Zoll-TE-Inf-V 2019 · V · BGBl. II Nr. 344/2018 · in Kraft seit 2019-01-01

35/02 Zollgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erlaubt es, die Bestätigung des Warenausgangs beim Touristenexport an private Firmen zu übertragen und elektronisch abzuwickeln. Sie schafft also einen Geschäftszweig, statt ihn zu beschränken, und legt nur die nötigen Eignungs-, Datenschutz- und Kontrollregeln dafür fest. Der Kern dient der Betrugsvermeidung bei Steuererstattungen, ein legitimer Drittschutz. Die Pflichten treffen freiwillig teilnehmende Unternehmen und sind verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Übertragung der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG an private Unternehmen und deren Durchführung im Rahmen eines Informatikverfahrens. 20.12.2018 20010511 NOR40210245

§ 2 — Bewilligung ↗ RIS

Bewilligung § 2. (1) Die Bewilligung im Sinne des § 6a ZollR-DG wird durch das Zollamt Österreich auf Antrag eines Unternehmens bei Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erteilt. (2) Das antragstellende Unternehmen muss für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG geeignet sein. Geeignet sind Unternehmen, die befugt, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Eignung ist vom Unternehmen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen und zu belegen. (3) Die Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Unternehmens Gewähr für die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften bietet und das von ihm bereitgestellte Informatikverfahren die Richtigkeit und Vollständigkeit der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen gewährleistet. (4) Das Informatikverfahren gemäß § 3 sowie die für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG erforderlichen Infrastruktur- und Personalressourcen für den jeweiligen Standort sind durch das Unternehmen bereitzustellen. Die Standorte und Betriebszeiten sind durch das Zollamt Österre

§ 3 — Operationelle Abwicklung und Informatikverfahren ↗ RIS

Operationelle Abwicklung und Informatikverfahren § 3. (1) Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst: (2) Die Ausgangsbestätigung der Waren hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Bei in Papierform vorgelegten Dokumenten hat die Bestätigung mittels Stempelabdruck zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 3 entspricht. (3) Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen. (4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 4 (Notfallverfahren) kann die Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen

§ 5 — Geheimhaltungspflicht ↗ RIS

Geheimhaltungspflicht § 5. (1) Der Bewilligungsinhaber leistet Gewähr dafür, dass die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 48a BAO, sowie die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der geltenden Fassung, eingehalten werden. (2) Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO gelten die Organe und Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers als Beamte im Sinne von § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der geltenden Fassung. (3) Die Organe und die Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann nur durch die Zollbehörde erfolgen. 21.01.2021 20010511 NOR40230735

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz