Deregulierung, aber richtig

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SKS-Prüfungsverordnung

SKS-PV · V · BGBl. II Nr. 340/2018 · in Kraft seit 2019-01-01

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, wie ein freiwilliges Steuerkontrollsystem geprüft wird, das Unternehmen einrichten können, um in die begleitende Kontrolle statt klassischer Betriebsprüfungen zu wechseln. Die Pflichten treffen nur, wer dieses Angebot freiwillig nutzt, und ersetzen aufwendigere Prüfungen. Da niemand gezwungen wird und das Verfahren eine Erleichterung eröffnet, gibt es keinen Grund zur Abschaffung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeines 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß § 153f Abs. 5 BAO erforderlich ist, und zwar: (2) Das SKS kann eingerichtet sein (3) Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat. Ein Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen. (4) Im Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß § 153d Abs. 3 BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens ist 14.12.2020 20010508 NOR40228328

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Grundelemente und Beschreibung des SKS Grundelemente des SKS § 3. Jedes SKS hat folgende Grundelemente zu enthalten, die schriftlich zu dokumentieren sind: Steuerungsmaßnahme, Informationsmaßnahme, Sanktionsmaßnahme 21.12.2018 20010508 NOR40210181

§ 12 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück Systematik der Erstellung von Befund und Gutachten Prüfungsgegenstand (Befundaufnahme) § 12. (1) Gegenstand der Erstprüfung des SKS (§ 2 Z 5) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS und die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen (Angemessenheitsprüfung bestehend aus der Konzeptionsprüfung und der Umsetzungsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung. (2) Gegenstand aller Folgeprüfungen des SKS (§ 2 Z 6) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS, die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit (Wirksamkeitsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS und den Zeitpunkt der aktuellen Prüfung. 21.12.2018 20010508 NOR40210190

§ 13 — Prüfungsziele (Gutachtenauftrag) ↗ RIS

Prüfungsziele (Gutachtenauftrag) § 13. (1) Das Ziel der Konzeptionsprüfung ist es, zu beurteilen, (2) Das Ziel der Umsetzungsprüfung ist es, zu beurteilen, (3) Das Ziel der Wirksamkeitsprüfung ist es, zu beurteilen, ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS innerhalb des Zeitraumes seit der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS wirksam waren. Das ist dann der Fall, wenn sich aufgrund der Prüfungshandlungen ergibt, dass gewährleistet ist, dass mit hinreichender Sicherheit in der überwiegenden Anzahl der Fälle, jedenfalls aber in sämtlichen wesentlichen Fällen 21.12.2018 20010508 NOR40210191

KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz