Lastprofilverordnung 2018
LPV 2018 · V · BGBl. II Nr. 338/2018 · in Kraft seit 2019-04-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie Gasverteilernetzbetreiber den Gasverbrauch ihrer Kunden mit standardisierten Lastprofilen messen und zuordnen muessen — ein klassisches Problem bei natuerlichen Monopolen, wo ohne klare Regeln Willkuer und Diskriminierung drohen. Die transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien (§ 3) schuetzen Netznutzer vor ungleicher Behandlung durch den jeweils einzigen Netzbetreiber vor Ort. Die Pflicht zur regelmaessigen Ueberpruefung alle fuenf Jahre (§ 5) stellt sicher, dass die Profile der Verbrauchsrealitaet entsprechen. Das Regelwerk ist technisch notwendig und verhaeltnismaessig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung legt die Kriterien für die Verpflichtung von Verteilernetzbetreibern zur Erstellung und Zuordnung von standardisierten Lastprofilen sowie den Einbau von Lastprofilzählern fest und regelt die Form der Erstellung und die Anpassung von standardisierten Lastprofilen. 18.12.2018 20010506 NOR40210165
§ 3 — Kriterien für die Zuordnung von Lastprofilen, Einbau von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten ↗ RIS
Kriterien für die Zuordnung von Lastprofilen, Einbau von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten § 3. (1) Die Erstellung und Zuordnung der standardisierten Lastprofile sowie der Einbau von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten hat nach einheitlichen und transparenten Kriterien durch die Verteilernetzbetreiber zu erfolgen; dabei sind die Netzbenutzer diskriminierungsfrei im Sinne des § 9 GWG 2011 zu behandeln. Die Verteilernetzbetreiber können sich bei der Erstellung und Überprüfung der standardisierten Lastprofile eines Dritten bedienen. Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbenutzer auf dessen Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben, welches Lastprofil dem Zählpunkt des Netzbenutzers zugeordnet wurde. (2) Die Verteilernetzbetreiber haben für Zählpunkte von Netzbenutzern standardisierte Lastprofile zu erstellen und den Netzbenutzern zuzuordnen, sofern an den Zählpunkten folgende Kriterien erfüllt sind: (3) Sind die in Abs. 2 angeführten Kriterien nicht erfüllt, ist vom Verteilernetzbetreiber ein Lastprofilzähler gegen angemessenen Aufwandersatz einzubauen und die Netznutzungsentgelte nach leistungsgemesssenen Engelten entsp
§ 4 — Form der Erstellung und Veröffentlichung der standardisierten Lastprofile ↗ RIS
Form der Erstellung und Veröffentlichung der standardisierten Lastprofile § 4. (1) Die Lastprofile haben den tatsächlichen Lastgang der Netzbenutzer, insbesondere durch Messung festgestellter Lastgänge bei Gruppen von Netzbenutzern, die ein gleichartiges Verbrauchsverhalten aufweisen, bestmöglich wiederzugeben. (2) Die standardisierten Lastprofile und deren Zuordnungskriterien sind in elektronischer Form zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung zu übermitteln und bei der E-Control anzuzeigen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat die standardisierten Lastprofile und deren Zuordnungskriterien in der jeweils gültigen Fassung im Internet zu veröffentlichen. Der Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und die E-Control ist eine für die Veröffentlichung im Internet geeignete Dokumentation über die Art der Erstellung (analytisches oder synthetisches Verfahren) sowie der Methodik der Abrechnung anhand eines Musterbeispiels anzuschließen. (3) Die Verteilernetzbetreiber haben dem Bilanzgruppenkoordinator die zu den jeweiligen Messstellen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zugeordneten Orte in elektronischer Form unter Angabe von Postleitzahl, Name
§ 5 — Überprüfung der standardisierten Lastprofile ↗ RIS
Überprüfung der standardisierten Lastprofile § 5. (1) Um allen Netzbenutzern gemäß § 3 Abs. 2 standardisierte Lastprofile zuweisen zu können und um das Verbrauchsverhalten bestmöglich wiederzugeben, sind von den Verteilernetzbetreibern laufend geeignete Kontrollen zur Überprüfung der eingesetzten standardisierten Lastprofile durchzuführen. Die Ergebnisse sind der E-Control alle fünf Jahre jeweils zum 1. Oktober in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen. (2) Die E-Control stellt fest, ob ein Anpassungsbedarf der standardisierten Lastprofile besteht, wobei sie sich des Sachverstandes eines unabhängigen Dritten bedienen kann (§ 36 Abs. 2 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010). 18.12.2018 20010506 NOR40210169
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz