Deregulierung, aber richtig

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Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019

PK-RiMaV 2019 · V · BGBl. II Nr. 331/2018 · in Kraft seit 2019-01-01

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Pensionskassen verwalten die Altersvorsorge von Arbeitnehmern, die keine direkte Kontrolle über ihr angelegtes Kapital haben. Verbindliche Mindeststandards für Risikomanagement, Risikoanalyse und -überwachung schützen diese Begünstigten vor Missmanagement und Interessenkonflikten. Die Verordnung setzt die EU-IORP-II-Richtlinie ohne erkennbares Gold-plating um und ist verhältnismäßig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeines ↗ RIS

Allgemeines § 1. (1) Diese Verordnung legt Anforderungen für das Risikomanagement gemäß § 21a Abs. 1 bis 4 PKG fest, welches die Gesamtheit aus Risikomanagementsystem, Risikomanagementprozessen und der Risikomanagementfunktion umfasst und vom Vorstand als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises zu implementieren ist. (2) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass das Risikomanagement durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind, und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. (3) Für konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf konsolidierter Ebene anzuwenden. Veranlagungsgemeinschaft 28.06.2022 20010504 NOR40210117

§ 2 — Risikomanagementfunktion ↗ RIS

Risikomanagementfunktion § 2. (1) Die gemäß § 21a Abs. 1 PKG eingerichtete Risikomanagementfunktion hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: (2) Die Risikomanagementfunktion ist in wesentliche strategische Entscheidungen einzubinden. Davon sind jedenfalls Entscheidungen über die in § 3 Z 1 angeführten Maßnahmen erfasst. (3) Mögliche Interessenkonflikte der Risikomanagementfunktion sind zu identifizieren. Liegen Interessenkonflikte vor, sind diese zu beschreiben und Mitigationsmaßnahmen zu dokumentieren. Die Risikomanagementfunktion ist derart einzurichten, dass Interessenkonflikte, die mit Tätigkeiten der Vermögensveranlagung verbunden sind, vermieden werden. Die Risikomanagementfunktion ist von durchführenden Tätigkeiten der Vermögensveranlagung organisatorisch zu trennen. (4) Die Pensionskassen haben Vertretungsregelungen für den Inhaber der Risikomanagementfunktion vorzusehen, die sicherstellen, dass die Abwesenheit oder das Ausscheiden von verantwortlichen Personen nicht zu bedeutsamen Störungen des Risikomanagementprozesses führen. 28.06.2022 20010504 NOR40210118

§ 3 — Risikomanagementsystem ↗ RIS

Risikomanagementsystem § 3. Die Pensionskassen stellen sicher, dass die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 21a Abs. 2 bis 4 PKG eingerichteten Risikomanagementsystems jedenfalls Folgendes umfasst: Entscheidungsprozess 28.06.2022 20010504 NOR40210119

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz