Deregulierung, aber richtig

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Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz

· BG · BGBl. Nr. 21/1995 · in Kraft seit 1995-01-06

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der Richtlinie 95/7/EG (CELEX 395L0007), die die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie änderte; diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG abgelöst.

Begründung

Dieses Gesetz enthält Begleitmaßnahmen zur Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1994 und setzt eine EU-Richtlinie von 1995 um, die inzwischen durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG ersetzt wurde. Begleit- und Übergangsmaßnahmen aus dem Jahr 1995, die an ein überholtes EU-Regelwerk geknüpft sind, haben im Regelfall ihren Zweck erfüllt. Da der vollständige Text nicht vorliegt, ist die Einschätzung mit Unsicherheit behaftet, aber die formale und inhaltliche Überholung legt eine Streichung nahe.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden StF: BGBl. Nr. 21/1995 (NR: GP XIX RV 26 AB 53 S. 12. BR: 4960 AB 4950 S. 593.) BGBl. Nr. 756/1996 (NR: GP XX RV 396 AB 475 S. 47. BR: AB 5317 S. 619.) [CELEX-Nr.: 395L0007] Der Nationalrat hat beschlossen: Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel XIV, BGBl. Nr. 21/1995, kundgemacht. 17.12.2018 20010496 NOR40210046

Art. 1 ↗ RIS

Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 l. Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 18, soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, sowie gemäß Z 23 und 24, weiters die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 25 Umsatzsteuergesetz 1994, soweit die Befreiung sich auf die in Z 18 genannten Umsätze der Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie auf die Z 23 und 24 bezieht, sind nicht anzuwenden, wenn 2. Steuerschulden, die aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 in künftigen Geschäftsjahren (Wirtschaftsjahren) entstehen können, sind nicht Ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 198 Abs. 8 Z 3 des Handelsgesetzbuches. Es dürfen dafür weder im handelsrechtlichen Jahresabschluß noch bei der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für jene Fälle der Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die durch die Einführung unechter Umsatzsteuerbefreiungen durch das Umsatzsteuergesetz 1994 veranlaßt werden. 3. Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 10 und 11 Umsatzsteuergesetz 1994, die wegen der nach dem 31. Dezember 1996 erfol

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz