Deregulierung, aber richtig

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TSG-Werttarif-VO

· V · BGBl. II Nr. 322/2018 · in Kraft seit 2019-01-01

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wenn der Staat aus Seuchenschutzgründen die Tötung von Tieren anordnet, müssen die betroffenen Tierhalter eine faire Entschädigung erhalten — das ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass staatliche Eingriffe in das Eigentum rechtmäßig sind. Diese Verordnung legt die konkreten Entschädigungsbeträge nach Tierkategorie fest und schützt Landwirte vor willkürlich niedrigen staatlichen Zahlungen. Ohne klare Tarifregelung hätten Tierhalter keine verlässliche Grundlage, um ihren Anspruch durchzusetzen. Der Evaluierungsbeirat in § 2 stellt sicher, dass die Tarife regelmäßig an Marktpreise angepasst werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine ↗ RIS

Anhanggemäß § 1 Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine Die Entschädigung für die aufgrund der Bestimmungen des TSG ausgemerzten Tiere beträgt: Kategorie Entschädigung pro Tier in € Rinder Kalb bis 6 Monate 500,- Zuchtkalb bis 6 Monate 600,- Rind über 6 bis 15 Monate 900,- Rind über 15 bis 24 Monate 1400,- Rind über 24 bis 72 Monate 1200,- Rind über 72 Monate 800,- Zuchtrind über 6 bis 24 Monate 1300,- Zuchtrind über 24 bis 72 Monate 1600,- Zuchtrind über 72 Monate 1100,- Stiermutter über 24 bis 72 Monate 2600,- Stiermutter über 72 Monate 2100,- Schafe Schaf 100,- Zuchtschaf 280,- Ziegen Ziege 100,- Zuchtziege 280,- Einhufer Pferd bis 2 Jahre 600,- Pferd über 2 bis 6 Jahre 1200.- Pferd über 6 Jahre 800,- Zuchtpferd bis 2 Jahre 900,- Zuchtpferd 2 bis 6 Jahre 1.500,- Zuchtpferd über 6 Jahre 1.000,- sonstiger Einhufer bis 1 Jahr 125,- sonstiger Einhufer über 1 Jahr 200,- Zuchtschweine Zuchteber 1000,- Zuchtschwein, weiblich 475,- 12.12.2018 20010492 NOR40210023

§ 1 — Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine ↗ RIS

Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine § 1. (1) Die Höhe der Entschädigung für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 TSG wird nach dem Tarif im Anhang festgesetzt. (2) Ein Tier ist nur dann ein Zuchttier im Sinne des Anhangs, wenn hiefür von der Besitzerin oder vom Besitzer des betreffenden Tieres eine Bestätigung einer von der zuständigen Tierzuchtbehörde anerkannten Züchtervereinigung (z. B. Herdebuchnachweis) vorgelegt wird. (3) Stiermütter sind weibliche Zuchtrinder, die mindestens 30 Tage vor der Tötungsanordnung im Zuchtbuch als „Stiermutter“ eingetragen waren. (4) Als Zuchtschweine gelten Schweine im Sinne des § 52 Abs. 3 TSG. (5) Die züchterischen Daten gemäß den Abs. 2 bis 4 sind von der betroffenen Zuchtorganisation der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen zu übermitteln. 12.12.2018 20010492 NOR40210019

§ 2 — Tarifanpassung ↗ RIS

Tarifanpassung § 2. (1) Die im Anhang angeführten Tarife werden erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats angepasst. (2) Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vetreter (3) Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben. (4) Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen. (5) Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife des Anhangs zu überprüfen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen. Mit diesem Vorgang gilt auch die in §§ 51 Abs. 4 und 52 Abs. 5 TSG jeweils geforderte Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als erfolgt. 12.12.2018 20010492 NOR40210020

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz