Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung
Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV · V · BGBl. II Nr. 321/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2025 · in Kraft seit 2025-07-01
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die elektronische Übermittlung von Steuerdaten für Abzugsverpflichtete bei Einkünften aus Leitungsrechten und Hochwasserschutzmaßnahmen. Sie wurde zuletzt im Juli 2025 aktualisiert und ist damit aktuell in Kraft. Die Pflicht zur Datenübermittlung über FinanzOnline ist eine verhältnismäßige Maßnahme, die den ordnungsgemäßen Steuerabzug sichert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Ein Abzugsverpflichteter hat in einer Anmeldung die Daten und den Steuerbetrag für jene Personen oder Einrichtungen zu übermitteln, gegenüber denen er zahlungsverpflichtet ist. (2) Kommen mehrere Personen oder Einrichtungen als Empfänger der Einkünfte in Betracht und ist der Abzugsverpflichtete nicht gegenüber jeder einzelnen von ihnen zahlungsverpflichtet, insbesondere weil erhaltene Zahlungen vom Empfänger weitergegeben werden, muss der Abzugsverpflichtete von der Person oder Einrichtung, der gegenüber er zahlungsverpflichtet ist, über diesen Umstand informiert werden. Der Abzugsverpflichtete hat die erhaltene Information in der Anmeldung bei der Person oder Einrichtung anzuführen, deren Daten er übermittelt. (3) Werden mehrere Zahlungen an denselben Empfänger geleistet, kann der Steuerbetrag für jede einzelne Zahlung getrennt oder für alle Zahlungen des Kalenderjahres zusammengefasst übermittelt werden. (4) Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, gelten die Abs. 1 und 2 für die Einrichtung, welche die Zahlung durchführt, entsprechend. 01.07.2025 20010491 NOR40270115
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. (2) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. (3) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices zulässig. Sie ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. 01.07.2025 20010491 NOR40210016
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz