Budapester Vertrag – Kundmachung
· V · BGBl. Nr. 121/1984 · in Kraft seit 1984-03-23
18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1984 ordnete an, dass eine Änderung der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag (Beschluss von 1981) durch Auflage im Patentamt kundzumachen ist. Dieser einmalige Informationsauftrag ist seit über 40 Jahren vollzogen; die Ausführungsordnung des Budapester Vertrages wurde seither mehrfach aktualisiert und ist digital verfügbar. Die Verordnung ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 20. Jänner 1981, mit dem die Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren *) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird. 05.12.2018 20010470 NOR40209862
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz